Die Rechte für den Geschädigten


§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. 

 

(2)

  1. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
  2. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Haftpflichtschaden

Anspruch auf die folgenden Kosten:

  • 130% Regelung (auch wenn die Reparaturkosten höher sind als die    Wiederbeschaffungskosten, hat der Geschädigte die Möglichkeit von der gegnerischen Versicherung die Reparaturkosten zu erstatten)
  • Wertminderungskosten
  • Nutzungsausfallkosten
  • Rechtsanwaltkosten
  • Freie Wahl des Sachverständigers (empfohlen)
  • Schmerzensgeld
  • Abschleppkosten
  • An- und Abmeldekosten bei Wirtschaftlicher Totalschaden
  • Pauschale Nebenkosten (einmalig)
  • Restzahlung (innerhalb 24 Monate)
  • Leasingschäden und Finanzierungskosten


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